Nachweis der Zuchterlaubnis
F05000826• Version 1.0•
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Definition
Personen, die ein Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen, sind sachkundig.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW). Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW vom 18.12.2002. Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). § 2 des DVO LHundG NRW vom 19.12.2003 regelt den genauen Ablauf der Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen.
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie bitte die benötigten Informationen an und laden Sie die Nachweise hoch, falls Sie sich als Züchterin oder als Züchter die Sachkunde bescheinigen lassen möchten.
Ausgabe: Erforderliche Informationen und Nachweise, falls sich Züchterinnen oder Züchter die Sachkunde bescheinigen lassen möchten.
Ausgabe: Erforderliche Informationen und Nachweise, falls sich Züchterinnen oder Züchter die Sachkunde bescheinigen lassen möchten.
Technische Beschreibung
Personen, die ein Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen, sind sachkundig.
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