Vorläufige Erlaubnis
F05001734• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 12 GastG
Formularangaben
Eingabe: Soll eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) beantragt werden?
Diese kann beantragt werden, um bei der Übernahme einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen. Die vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis aber ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden