Unterrichtungsnachweis § 4 GastG
F05001772• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz
Formularangaben
Eingabe: Bitte hinterlegen Sie hier einen Unterrichtungsnachweis nach § 4 des Gaststättengesetzes.
Dieser Nachweis ist sowohl für den Antragssteller, bzw. die Antragstellerin sowie einen Betriebsleiter, eine Betriebsleiterin sowie alle Stellvertreter, bzw. Stellvertreterinnen zu erbringen. Bei juristischen Personen muss dieser Nachweis für mindestens eine vertretungsberechtigte Person erbracht werden.
Die Unterrichtung kann bei einer Industrie- und Handelskammer beantragt und absolviert werden.
Bei abgeschlossener Ausbildung in bestimmten Berufsgruppen muss keine gesonderte Unterrichtung nach § 4 des Gaststättengesetzes nachgewiesen werden. In diesen Fällen hinterlegen Sie hier bitte einen Nachweis der Ausbildung in mindestens einem der genannten Ausbildungsberufe.
Bitte beachten Sie, dass das maximal zulässige Dateivolumen 20 MB nicht überschreiten darf.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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