Unterrichtungsnachweis § 43 IfSG
F05001830• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- GastG, IfSG
Formularangaben
Eingabe: Bitte hinterlegen Sie hier den Unterrichtungsnachweis nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Dieser Nachweis ist sowohl für den Antragssteller oder die Antragstellerin sowie den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin sowie alle Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu erbringen. Bei juristischen Personen muss dieser Nachweis für mindestens eine vertretungsberechtigte Person erbracht werden.
Die Unterrichtung kann bei einem Gesundheitsamt beantragt und absolviert werden.
Bitte beachten Sie, dass das maximal zulässige Dateivolumen 20 MB nicht überschreiten darf.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden