Erkennung politisch exponierter Personen GwG
F05001844• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG
Formularangaben
Eingabe: Welche Vorkehrungen haben Sie getroffen um festzustellen, ob es sich bei Ihren Vertragspartner:innen um „politisch exponierte Personen“ handelt?
Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG liegt ein höheres Risiko insbesondere vor, wenn es sich bei einem/einer Vertragspartner:in des/der Verpflichteten oder bei einem/einer wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden