Dokumentation und Aufbewahrung GwG
F05001847• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 8 GwG
Formularangaben
Eingabe: Wie werden eingeholte Informationen sowie erhobene Angaben dokumentiert und wie lange werden diese aufbewahrt?
Gemäß § 8 GwG müssen Verpflichtete die im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzeichnen und, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen, fünf Jahre lang aufbewahren. Bitte legen Sie hier dar, wie Sie die in § 8 GwG genannten Informationen und Angaben dokumentieren und wie lange Sie diese speichern.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden