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Dokumentation und Aufbewahrung GwG

F05001847 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 8 GwG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Dokumentation und Aufbewahrung eingeholter Informationen

Hilfetext

Eingabe: Wie werden eingeholte Informationen sowie erhobene Angaben dokumentiert und wie lange werden diese aufbewahrt? Gemäß § 8 GwG müssen Verpflichtete die im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzeichnen und, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen, fünf Jahre lang aufbewahren. Bitte legen Sie hier dar, wie Sie die in § 8 GwG genannten Informationen und Angaben dokumentieren und wie lange Sie diese speichern.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden