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Hinweis Anzeige Auslagerung interner Sicherheitsmaßnahmen

F05001855 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 6 Abs. 7 GwG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

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Feldart

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Inhalt

Die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen ist gemäß § 6 Abs. 7 GwG anzeigepflichtig. In der Anzeige ist darzulegen, dass keine Untersagungsgründe vorliegen. Die Anzeigepflicht liegt bei dem Unternehmen, das Pflichten auslagern möchte. Auch eine Auslagerung innerhalb einer Gruppe, z.B. auf das Mutterunternehmen, muss angezeigt werden. Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen oder auch der Verdachtsmeldepflicht bleibt auch im Fall der Auslagerung beim Verpflichteten. Eine Auslagerung liegt nur dann vor, wenn die Maßnahmen von einem Dritten durch-/ausgeführt werden. Eine externe Beratung, die Ihr Unternehmen bei der Durchführung der Maßnahmen nur unterstützt, ist nicht anzeigepflichtig. Die Darlegungspflicht, dass keine Untersagungsgründe vorliegen, besteht eigenständig, vollständig und in schriftlicher Form. Das bedeutet, dass die alleinige Vorlage des Auslagerungsvertrages der Darlegungspflicht i.d.R. nicht gerecht wird. Es kann aber in der Darlegung u.a. auf entsprechende Vertragspassagen hingewiesen werden. Das unten stehende Formular ist entsprechend aufgebaut. Es ist zur Darlegung hilfreich, z. B. auch vorhandene Referenzen, Lehrgangsbescheinigungen und Lebensläufe (Geldwäschebeauftragte), Prüfberichte oder vergleichbare Dokumente beizulegen, die die Eignung des gewählten Dienstleisters untermauern. Diese sowie den Auslagerungsvertrag können Sie im Verlauf dieses Antragsformulars hochladen. Voraussetzungen Es ist eine vertragliche Vereinbarung über die Auslagerung zu treffen – diese ist der Auslagerungsanzeige beizufügen. Darin ist die Erfüllung folgender Voraussetzungen bindend zu regeln: - Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten von Verpflichteten und Dienstleistenden sind zweifelsfrei festgelegt und abgegrenzt, insbesondere falls keine Totalauslagerung nach Nr. 1 erfolgt. - Die Einräumung vertraglich ausreichender Befugnisse zur Erfüllung seiner oder ihrer Funktion im Falle eines/einer externen Geldwäschebeauftragten. - Die Festlegung der Befugnisse in sonstigen Auslagerungsfällen. - Die Gewährbietung dafür, dass der/die Dienstleister*in die Maßnahmen ordnungsgemäß durchführt. - Jederzeit vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht einschließlich des Zugangsrechts zu allen Dokumenten, Daten und Systemen bei dem Dienstleister oder bei der Dienstleisterin sowie des Rechts, Abschriften von allen einschlägigen Unterlagen vorzunehmen, bzw. Kopien/Scans o.ä. für die Aufsichtsbehörde sowie ggf. von dieser mit der Prüfung beauftragte Stellen anzufertigen. Ferner dürfen keine Untersagungsgründe vorliegen, das heißt: - Der/Die Dienstleister:in muss die Gewähr dafür bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. - Die Steuerungsmöglichkeiten des/der Verpflichteten werden nicht beeinträchtigt. - Die Aufsichtswahrnehmung durch die Aufsichtsbehörde wird nicht beeinträchtigt.

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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