Hinweis Anzeige Auslagerung interner Sicherheitsmaßnahmen
F05001855• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 6 Abs. 7 GwG
Formularangaben
Die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen ist gemäß § 6 Abs. 7 GwG anzeigepflichtig. In der Anzeige ist darzulegen, dass keine Untersagungsgründe vorliegen. Die Anzeigepflicht liegt bei dem Unternehmen, das Pflichten auslagern möchte. Auch eine Auslagerung innerhalb einer Gruppe, z.B. auf das Mutterunternehmen, muss angezeigt werden. Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen oder auch der Verdachtsmeldepflicht bleibt auch im Fall der Auslagerung bei der verpflichteten Person. Eine Auslagerung liegt nur dann vor, wenn die Maßnahmen von einer dritten Person durch-/ausgeführt werden. Eine externe Beratung, die Ihr Unternehmen bei der Durchführung der Maßnahmen nur unterstützt, ist nicht anzeigepflichtig.
Die Darlegungspflicht, dass keine Untersagungsgründe vorliegen, besteht eigenständig, vollständig und in schriftlicher Form. Das bedeutet, dass die alleinige Vorlage des Auslagerungsvertrages der Darlegungspflicht i.d.R. nicht gerecht wird. Es kann aber in der Darlegung u.a. auf entsprechende Vertragspassagen hingewiesen werden. Das unten stehende Formular ist entsprechend aufgebaut. Es ist zur Darlegung hilfreich, z. B. auch vorhandene Referenzen, Lehrgangsbescheinigungen und Lebensläufe (Geldwäschebeauftragte*r), Prüfberichte oder vergleichbare Dokumente beizulegen, die die Eignung des gewählten dienstleistenden Unternehmens untermauern. Diese sowie den Auslagerungsvertrag können Sie im Reiter "Nachweise" hochladen.
Voraussetzungen
Es ist eine vertragliche Vereinbarung über die Auslagerung zu treffen – diese ist der Auslagerungsanzeige beizufügen. Darin ist die Erfüllung folgender Voraussetzungen bindend zu regeln:
Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten von Verpflichteten und Dienstleistenden sind zweifelsfrei festgelegt und abgegrenzt, insbesondere falls keine Totalauslagerung nach Nr. 1 erfolgt.
Die Einräumung vertraglich ausreichender Befugnisse zur Erfüllung der innehabenden Funktion im Falle eines/einer externen Geldwäschebeauftragten.
Die Festlegung der Befugnisse in sonstigen Auslagerungsfällen.
Die Gewährbietung dafür, dass die dienstleistende Person die Maßnahmen ordnungsgemäß durchführt.
Jederzeit vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht einschließlich des Zugangsrechts zu allen Dokumenten, Daten und Systemen bei der dienstleistenden Person sowie des Rechts, Abschriften von allen einschlägigen Unterlagen vorzunehmen, bzw. Kopien/Scans o.ä. für die Aufsichtsbehörde sowie ggf. von dieser mit der Prüfung beauftragte Stellen anzufertigen.
Ferner dürfen keine Untersagungsgründe vorliegen, das heißt:
Die dienstleistende Person muss die Gewähr dafür bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Die Steuerungsmöglichkeiten der verpflichtenden Person werden nicht beeinträchtigt.
Die Aufsichtswahrnehmung durch die Aufsichtsbehörde wird nicht beeinträchtigt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden