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Hinweis Servicedienstleister GwG

F05001984 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 2 GwG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Wenn Sie unter die im Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen fallen und nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung vorgenommen bzw. beantragt haben, müssen Sie sich unter Angabe Ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde registrieren. Dies können Sie hier tun. Verpflichtete nach[ § 2 Abs. 1 Nr. 13a bis f GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html) sind Dienstleister:innen für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder:innen, die nicht den unter [§ 2 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html) genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen: a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft, b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion, c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG, d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG, e) Ausübung der Funktion eines/einer nominellen Anteilseigner:in für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Abs. 11 GwG des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die den Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben. Soweit nicht nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde nach [§ 51 Abs. 5b GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__51.html) Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des Verpflichteten abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen. Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichteten, bei denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die wirtschaftlich Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die Ausübung der Dienstleistung nach [§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html) untersagen.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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