Gültige Erlaubnis nach § 12 ProstSchG Stellvertretung
F05002199• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- ProstSchG
Formularangaben
Eingabe: Es liegt bereits eine gültige Erlaubnis nach § 12 ProstSchG vor, für die ein Stellvertreter angegeben werden soll.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden