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Schuldnerverzeichnis

F05002353 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • ProstSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Schuldnerverzeichnis

Hilfetext

Eingabe: Es liegt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO gegen Sie vor. Sie können über das Vollstreckungsportal (https://www.vollstreckungsportal.de/) der Länder prüfen, ob gegen Sie eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt. Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn * der Schuldner oder die Schuldnerin seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, * die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des/der antragstellenden Gläubigers oder Gläubigerin zu führen, oder * der Schuldner oder die Schuldnerin dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des/der antragstellenden Gläubigers oder Gläubigerin nachweist, * ein Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist, * Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren versagt worden ist, * die bereits erteilte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren widerrufen worden ist. Rechtsgrundlage: § 882 b Zivilprozessordnung (ZPO)

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden