Schuldnerverzeichnis
F05002353• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- ProstSchG
Formularangaben
Eingabe: Es liegt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO gegen Sie vor.
Sie können über das Vollstreckungsportal (https://www.vollstreckungsportal.de/) der Länder prüfen, ob gegen Sie eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn
* der Schuldner oder die Schuldnerin seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
* die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des/der antragstellenden Gläubigers oder Gläubigerin zu führen, oder
* der Schuldner oder die Schuldnerin dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des/der antragstellenden Gläubigers oder Gläubigerin nachweist,
* ein Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist,
* Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren versagt worden ist,
* die bereits erteilte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren widerrufen worden ist.
Rechtsgrundlage: § 882 b Zivilprozessordnung (ZPO)
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden