Antragstellung Pfandleihgewerbe
F05002358• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 34 GewO
Formularangaben
Eingabe: Die Pfandleihenden haben der zuständigen Behörde zu Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume für den Gewerbebetrieb genutzt werden. Außerdem ist ein Wechsel der für den Gewerbebetrieb genutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden