davon grundsätzlich zuwendungsfähige Ausgaben
F05002622• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie) mit Bezug auf § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und die - Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung
Formularangaben
Davon grundsätzlich zuwendungsfähig, also der Betrag, der alle im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme voraussichtlich anfallenden Ausgaben ausweist, soweit die Ausgaben tatsächlich zuwendungsfähig (also förderfähig) sind. Soweit die Antragstellerin/der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist dies bei der Ermittlung der Ausgaben zu berücksichtigen.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
fachlich freigegeben