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Hinweistext Zweigniederlassung

F05002878 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §14 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Zweigniederlassung

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Eine Zweigniederlassung liegt dann vor, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist. Für jede Zweigniederlassung ist eine gesonderte Anzeige über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW zu erzeugen.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden