Hinweistext Zweigniederlassung
F05002878• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §14 GewO
Formularangaben
Eine Zweigniederlassung liegt dann vor, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist. Für jede Zweigniederlassung ist eine gesonderte Anzeige über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW zu erzeugen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden