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Hinweistext Unselbstständige Zweigstelle

F05002879 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §14 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Unselbstständige Zweigstelle

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z. B. ein Auslieferungslager). Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbständige Zweigstelle dar; anderes kann jedoch z. B. bei sogenannten Baubüros auf Großbaustellen gelten, insbesondere, wenn von dort unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden