Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Gebühren (Gentechnische Anlagen)

F05002955 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §8 GenTG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Gebühren

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Tarifstelle 27 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten oder nach Zeitaufwand der Bearbeitung. Auslagen sind gesondert zu erstatten. 27.1.1 Anzeige, Anmeldung 27.1.1.1 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Absatz 2) der Sicherheitsstufe 1 und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2) Gebühr: Euro 100 bis 3 500 27.1.1.2 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 2) und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2) Gebühr: Euro 100 bis 4 500 27.1.1.3 Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 Satz 1) Gebühr: Euro 100 bis 2 500 27.1.2 Genehmigungen 27.1.2.1 Entscheidung über die - Genehmigung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Absatz 4), - Teilgenehmigung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3), - Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4) a) bei Anlagen mit Errichtungskosten (E) - bis zu 500 000 Euro Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E – 50 000) mindestens Euro 500 - bis zu 50 000 000 Euro Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E – 500 000) - über 50 000 000 Euro Gebühr: Euro 151 250 + 0,0025 x (E – 350 Mio.) mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre b) bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen) Gebühr: Euro 200 bis 9 000 c), wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist Gebühr: Euro 150 bis 2 000 Mitteilungen nach § 9 oder § 21 Gentechnikgesetz 27.1.3.1 Prüfung der Mitteilung zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit (§ 9 Absatz 4a) Gebühr: Euro 50 bis 1 000 27.1.3.3 Prüfung der Mitteilung einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 21 Absatz 1) Gebühr: Euro 75 bis 400 27.1.3.4 Prüfung der Mitteilung bei Betriebseinstellung (§ 21 Absatz 1 b) Gebühr: Euro 50 bis 300 Mitteilungen nach § 21 Abs.2, 3 und 5 GenTG sind in der Gebührenordnung nicht aufgeführt. (Im Formblatt unter Nr. 5-7 zu finden)

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden