Gebühren (Gentechnische Anlagen)
F05002955• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §8 GenTG
Formularangaben
Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Tarifstelle 27 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten oder nach Zeitaufwand der Bearbeitung. Auslagen sind gesondert zu erstatten.
27.1.1 Anzeige, Anmeldung
27.1.1.1 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Absatz 2) der Sicherheitsstufe 1 und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 3 500
27.1.1.2 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 2) und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 4 500
27.1.1.3 Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
27.1.2 Genehmigungen
27.1.2.1 Entscheidung über die - Genehmigung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Absatz 4), - Teilgenehmigung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3), - Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4)
a) bei Anlagen mit Errichtungskosten (E) - bis zu 500 000 Euro Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E – 50 000) mindestens Euro 500 - bis zu 50 000 000 Euro Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E – 500 000) - über 50 000 000 Euro Gebühr: Euro 151 250 + 0,0025 x (E – 350 Mio.) mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre
b) bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen) Gebühr: Euro 200 bis 9 000
c), wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist Gebühr: Euro 150 bis 2 000
Mitteilungen nach § 9 oder § 21 Gentechnikgesetz
27.1.3.1 Prüfung der Mitteilung zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit (§ 9 Absatz 4a) Gebühr: Euro 50 bis 1 000
27.1.3.3 Prüfung der Mitteilung einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 21 Absatz 1) Gebühr: Euro 75 bis 400
27.1.3.4 Prüfung der Mitteilung bei Betriebseinstellung (§ 21 Absatz 1 b) Gebühr: Euro 50 bis 300
Mitteilungen nach § 21 Abs.2, 3 und 5 GenTG sind in der Gebührenordnung nicht aufgeführt. (Im Formblatt unter Nr. 5-7 zu finden)
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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