Gebühren öffentlicher Bestellung Sachverständiger Handwerk
F05003414• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 113 HwO
Formularangaben
Der Antrag auf öffentliche Bestellung ist mit einer Gebühr verbunden. Hierüber ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid. Die Höhe der Gebühr können Sie auf der Webseite der zuständigen Handwerkskammer nachlesen. Sie ergibt sich aus §113 HwO in Verbindung mit der Gebührenordnung der jeweiligen Handwerkskammer.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden