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Gebühren öffentlicher Bestellung Sachverständiger Handwerk

F05003414 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 113 HwO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis zu Gebühren

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Der Antrag auf öffentliche Bestellung ist mit einer Gebühr verbunden. Hierüber ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid. Die Höhe der Gebühr können Sie auf der Webseite der zuständigen Handwerkskammer nachlesen. Sie ergibt sich aus §113 HwO in Verbindung mit der Gebührenordnung der jeweiligen Handwerkskammer.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden