Anzeige vertraulich behandeln
F05003959• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 16, 16a, 17 - 20a TierSchG
Formularangaben
Eingabe: Wenn Sie möchten, dass Ihre Anzeige von der zuständigen Behörde vertraulich behandelt wird, geben Sie dies hier entsprechend an.
Aus Datenschutzgründen bleibt Ihr Name im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem kontrollierten Tierhalter oder der kontrollierten Tierhalterin anonym.
Im Falle eines möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Strafverfahrens sind Sie jedoch gesetzlich verpflichtet, als Zeuge oder Zeugin auszusagen (§§ 57 und 161 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG). Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Aussage vor Gericht.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden