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Hinweis Approbation als Zahnarzt

F05004130 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 2 ZHG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Nach Ihrem Studium und der fachbezogenen Ausbildung können Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Mit Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt sind Sie berechtigt, den Zahnarztberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig. Zuständig für die Erteilung der Approbation in Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der letzte Teil (mündlich oder schriftlich) der abschließenden Prüfungen abgelegt worden ist.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden