Hinweis Approbation als Zahnarzt
F05004130• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 2 ZHG
Formularangaben
Nach Ihrem Studium und der fachbezogenen Ausbildung können Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Mit Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt sind Sie berechtigt, den Zahnarztberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Zuständig für die Erteilung der Approbation in Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der letzte Teil (mündlich oder schriftlich) der abschließenden Prüfungen abgelegt worden ist.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden