Antragsumfang - Hinweis Betriebsfortführung durch einen Stellvertreter
F05004209• Version 0.3•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 35 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO);§ 46 Gewerbeordnung (GewO)
Formularangaben
Wurde Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt, kann die zuständige Behörde Ihnen auf Antrag gestatten, den Betrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen.
Hier können Sie den erforderlichen Antrag stellen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden