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Antragsumfang - Hinweis Betriebsfortführung durch einen Stellvertreter

F05004209 Version 0.3 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 35 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO);§ 46 Gewerbeordnung (GewO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Wurde Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt, kann die zuständige Behörde Ihnen auf Antrag gestatten, den Betrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen. Hier können Sie den erforderlichen Antrag stellen.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden