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Beruf

F05004242 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 340 Abs. SGB V; Artikel 1 Abs. 3 eGBR-Staatsvertrag - EGBRStVtr

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Beruf

Hilfetext

Eingabe: Wählen Sie Ihre Berufsbezeichnung aus.
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Feldart

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Inhalt

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Datentyp

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Präzisierung

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Technische Beschreibung


Das elektronische Gesundheitsberuferegister ist nur für diejenigen Angehörigen der in §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Berufe (Zugriffsberechtigte) bzw. diejenigen Institutionen zuständig, die nicht über eigene Körperschaften verfügen, denen die Aufgabe zur Ausgabe von Heilberufs- und Berufsausweisen sowie für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen gesetzlich zugewiesen wurde.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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