Verkauf Alkohl
F05005390• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 69 GewO
Formularangaben
Eingabe: Verkauft dieser Stand alkoholische Getränke?
Ausgabe: Verkauf von alkoholischen Getränken
Ausgabe: Verkauf von alkoholischen Getränken
Werden aus besonderem Anlass (z. B. bei Konzerten, Straßenfesten, Märkten und dergleichen) alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, benötigt man womöglich eine Erlaubnis des Ordnungsamtes. Diese kann unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Gestattung“ (§ 12 GastG).
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden