Zulassung Pyrotechnik
F05005475• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 69 GewO
Formularangaben
Eingabe: Soll die Pyrotechnik von einem/einer zugelassenen Pyrotechniker*in abgebrannt werden?
Ausgabe: Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände durch zugelassenen Pyrotechniker
Ausgabe: Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände durch zugelassenen Pyrotechniker
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden