Handreichung zu Brandschutzvorkehrungen bei Veranstaltungen
F05005539• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 69 GewO
Formularangaben
Eingabe: Bitte beachten Sie die folgende Handreichung zu Brandschutzvorkehrungen bei Veranstaltungen.
Ausgabe: Handreichung zu Brandschutzvorkehrungen bei Veranstaltungen zur Kenntnis genommen.
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Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden