Begriffsbestimmung Wirtschaftsgebiet
F05005567• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- § 69 GewO
Formularangaben
Das Wirtschaftsgebiet kann angebots- und nachfrageorientiert bestimmt werden. Als Wirtschaftsgebiet kommt jede geographische, abgrenzbare Gebietseinheit in Betracht, so dass von einem Land, einer Region oder einer Stadt diese Voraussetzung erfüllt werden kann. Eine Regionalausstellung erfüllt die Voraussetzung des repräsentativen Angebots, wenn auf ihr für die das betreffende Wirtschaftsgebiet charakteristischen Waren und Dienstleistungen angeboten werden, die jedoch klar eingrenzbar sein müssen. Die Gebietsbezogenheit der Waren und Leistungen ist entscheidend, nicht etwa das Angebot der Waren im Wirtschaftsgebiet. Wirtschaftsgebiet und Wirtschaftszweig können auch miteinander verknüpft werden, allerdings ist hierbei darauf zu achten, dass nicht das repräsentative Warenangebot fordernde Merkmal „Wirtschaftszweig“ durch eine örtliche Beschränkung ausgehöhlt wird.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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