Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Antragsgegenstand (Bauprodukt, Bauart)

F05005588 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 23 BauO NRW 2018; § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW 2018

Gültig ab

09.05.2022

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antragsgegenstand (Bauprodukt, Bauart)

Hilfetext

Eingabe: Hier finden Sie Informationen zum Antragsgegenstand (Bauprodukt oder Bauart)

Feldart

label

Inhalt

Sollten die nachfolgenden Felder für die Beschreibungen nicht ausreichen, so können dem Antrag weitere zuordenbare Anlagen beigefügt werden. Bauprodukte werden in einem Werk hergestellt oder in einem Werk aus Basisprodukten zusammengefügt und (in beiden Fällen) vom Herstellerwerk als Produkt auf die Baustelle geliefert. Bauarten werden stets auf der Baustelle angewendet, indem auf der Baustelle angelieferte Bauprodukte zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen verbunden werden. Hinweise: Eine ZiE kann für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen müssen, nicht erteilt werden. Für Bauprodukte oder Bauarten, für die ein Verwendbarkeitsnachweis aufgrund einer Verordnung nach § 87 Absatz 7 BauO NRW 2018 erforderlich ist (Bauprodukte und Bauarten mit wasserrechtlichen Anforderungen), ist die Feststellung der wasserrechtlichen Eignung im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Einzelfallentscheidungen ZiE oder vBg nicht möglich (§ 1 BauPAVO).

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden