Antragsgegenstand (Bauprodukt, Bauart)
F05005588• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 23 BauO NRW 2018; § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW 2018
Formularangaben
Sollten die nachfolgenden Felder für die Beschreibungen nicht ausreichen, so können dem Antrag weitere zuordenbare Anlagen beigefügt werden.
Bauprodukte werden in einem Werk hergestellt oder in einem Werk aus Basisprodukten zusammengefügt und (in beiden Fällen) vom Herstellerwerk als Produkt auf die Baustelle geliefert.
Bauarten werden stets auf der Baustelle angewendet, indem auf der Baustelle angelieferte Bauprodukte zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen verbunden werden.
Hinweise: Eine ZiE kann für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen müssen, nicht erteilt werden. Für Bauprodukte oder Bauarten, für die ein Verwendbarkeitsnachweis aufgrund einer Verordnung nach § 87 Absatz 7 BauO NRW 2018 erforderlich ist (Bauprodukte und Bauarten mit wasserrechtlichen Anforderungen), ist die Feststellung der wasserrechtlichen Eignung im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Einzelfallentscheidungen ZiE oder vBg nicht möglich (§ 1 BauPAVO).
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden