Nutzflächenbeschreibung
F05005701• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 14 Apothekengesetz (ApoG)
Formularangaben
Eingabe: Eine Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen.
Bitte laden Sie hier einen prüffähigen Plan (maßstabgetreuer Grundriss der Apothekenbetriebsräume möglichst im Maßstab 1:50) hoch. Der Grundriss ist mit Maßangaben zu versehen, die Bezeichnung der Betriebsräume und deren Fläche (in m²) sind anzugeben. Außerdem sind wesentliche Einrichtungsgegenstände einzuzeichnen.
Ausgabe: Upload Nutzflächenplan
Ausgabe: Upload Nutzflächenplan
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden