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Nutzflächenbeschreibung

F05005701 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 14 Apothekengesetz (ApoG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Eine Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Bitte laden Sie hier einen prüffähigen Plan (maßstabgetreuer Grundriss der Apothekenbetriebsräume möglichst im Maßstab 1:50) hoch. Der Grundriss ist mit Maßangaben zu versehen, die Bezeichnung der Betriebsräume und deren Fläche (in m²) sind anzugeben. Außerdem sind wesentliche Einrichtungsgegenstände einzuzeichnen.
Ausgabe: Upload Nutzflächenplan

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

file

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden