Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 bzw. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
F05005904• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 29 Abs. 3 StVO;§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
Formularangaben
Eingabe: Möchten Sie eine Erlaubnis nach 29 Abs. 3 StVO bzw. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO mit beantragen?
Ausgabe: JA/NEIN
Ausgabe: JA/NEIN
Eingabe: Hinweis: Innerhalb der Anhörungsfreigrenzen können die Bezirksregierungen eine Dauererlaubnis gem. § 29 StVO mit der Genehmigung nach § 70 StVZO erteilen. Nicht jede Bezirksregierung macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Bitte informieren Sie sich vorab auf der Internetseite der für Sie zuständigen Bezirksregierung.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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