Spezifischer Hinweis § 29 StVO
F05005905• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 29 Abs. 3 StVO
Formularangaben
Diese Bezirksregierung bietet die Möglichkeit, eine Dauererlaubnis gem. § 29 StVO mit der Genehmigung nach § 70 StVZO zu beantragen, aktuell nicht an. Kontaktieren Sie bei weiteren Fragen direkt die Behörde.
Diese Bezirksregierung bietet die Möglichkeit, eine Dauererlaubnis gem. § 29 StVO mit der Genehmigung nach § 70 StVZO zu beantragen, aktuell nicht an. Kontaktieren Sie bei weiteren Fragen direkt die Behörde.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden