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Spezifischer Hinweis § 29 StVO

F05005905 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 29 Abs. 3 StVO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Diese Bezirksregierung bietet die Möglichkeit, eine Dauererlaubnis gem. § 29 StVO mit der Genehmigung nach § 70 StVZO zu beantragen, aktuell nicht an. Kontaktieren Sie bei weiteren Fragen direkt die Behörde.

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

Diese Bezirksregierung bietet die Möglichkeit, eine Dauererlaubnis gem. § 29 StVO mit der Genehmigung nach § 70 StVZO zu beantragen, aktuell nicht an. Kontaktieren Sie bei weiteren Fragen direkt die Behörde.

Datentyp

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Präzisierung

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Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden