Weitere Informationen Versicherungsvermittler
F05006058• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- GewO
Formularangaben
Eingabe: weitere Informationen zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsvermittlerinnen sowie Versicherungsberatern oder Versicherungsberaterinnen lesen
Ausgabe: Hier können Sie weitere Informationen zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsvermittlerinnen sowie Versicherungsberatern oder Versicherungsberaterinnen lesen.
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Das Gesetz unterscheidet zwischen der Erlaubnis eines Versicherungsmaklers oder einer Versicherungsmaklerin und eines Versicherungsvertreters oder einer Versicherungsvertreterin. Zudem gibt es die Erlaubnis eines Versicherungsberaters oder einer Versicherungsberaterin. Die Voraussetzungen für die jeweiligen Erlaubniserteilungen sind im Wesentlichen gleich; für die Berufsausübung bestehen jedoch unterschiedliche gesetzliche Anforderungen. Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen, die unterschiedlichen Erlaubnisse sowie die Berufsausübungsregeln geben. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen IHK.
Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin sind Sie, wenn Sie entweder als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin, Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin tätig sind:
Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin ist, wer gewerbsmäßig im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin Versicherungen vermittelt oder abschließt.
Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin ist, wer gewerbsmäßig für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin Versicherungen vermittelt oder abschließt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter oder einer Versicherungsvertreterin beauftragt worden zu sein.
Sie sind Versicherungsberater oder Versicherungsberaterin, wenn Sie gewerbsmäßig Kunden zu Versicherungen beraten, ohne von einem Versicherungsunternehmen eine Provision zu erhalten oder von diesem in anderer Weise abhängig zu sein. Sie dürfen als Versicherungsberater oder Versicherungsberaterin keine Zuwendung von Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit entgegennehmen. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin oder als Versicherungsberater oder Versicherungsberaterin tätig sein. Außerdem beraten oder vertreten Sie im Versicherungsfall Personen außergerichtlich bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen.
Keiner Erlaubnis bedarf, wer seine Tätigkeit als so genannter „gebundene/r“ Versicherungsvertreter bzw. -vertreterin ausübt. In dem Fall arbeiten Sie ausschließlich für ein oder, falls die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, für mehrere Versicherungsunternehmen, die für Sie die uneingeschränkte Haftung aus Ihrer Vermittlertätigkeit übernehmen. Hier besteht die Möglichkeit, sich direkt durch Ihr Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. In diesem Fall benötigen Sie keine Erlaubnis. Es steht Ihnen jedoch frei, dass Sie trotzdem einen Antrag auf Erlaubniserteilung und Eintrag in das Vermittlerregister bei der IHK stellen.
Wenn Sie EU/EWR-Bürger sind, in einem anderen Land eine Erlaubnis bzw. ein Gewerbe als Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin besitzen und nur vorübergehend in Deutschland tätig werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Jedoch müssen Sie Ihre beabsichtigte Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen.
Sie können bei der IHK eine Befreiung von der Erlaubnispflicht beantragen, wenn Sie Versicherungen ergänzend zu Waren oder Dienstleistungen, also produktakzessorisch, vermitteln (siehe dazu im Einzelnen die Erläuterungen unter dem Punkt „weitere Informationen zur Erlaubnisbefreiung“). Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht befreit werden, unterliegen Sie der Registrierungspflicht im Vermittlerregister.
Die Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin oder als Versicherungsberater oder Versicherungsberaterin kann einer natürlichen sowie einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG), können keine Erlaubnis erhalten. Hier benötigt jede/r geschäftsführende Gesellschafter oder Gesellschafterin eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis gilt grundsätzlich unbefristet. Sie kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, sofern dies nach Ansicht der zuständigen Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber oder Auftraggeberin erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die IHK die Erlaubnis widerrufen oder zurücknehmen und Sie aus dem Vermittlerregister löschen.
Neben der Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich, sobald Sie gewerblich tätig werden, im Vermittlerregister eintragen lassen (siehe dazu im Einzelnen „weitere Informationen zur Eintragung im Vermittlerregister“).
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden