Weitere Informationen grenzüberschreitender Tätigkeit im europäischen Ausland
F05006060• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
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Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- GewO
Formularangaben
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Auf Grundlage Ihrer Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin bzw. Versicherungsberater oder Versicherungsberaterin ist auch eine Tätigkeit in einem anderen Staat der Europäischen Union bzw. anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) möglich.
Beabsichtigen Sie, Ihre Dienstleistung für Kunden mit Sitz in einem oder mehreren EU/EWR-Mitgliedsstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung anzubieten, müssen Sie dies vorher Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde mitteilen. Die Mitteilung ist bereits bei der Beantragung der Erlaubnis oder auch nachträglich möglich.
Bei der Mitteilung geben Sie die EU/EWR-Mitgliedsstaaten an, in denen Sie beabsichtigen, tätig zu werden. Wenn Sie dort bereits eine Niederlassung haben, müssen Sie zu ihr Angaben machen.
Die erforderlichen Informationen werden in einem Notifizierungsverfahrens innerhalb eines Monats über die Registerstelle an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates weitergeleitet, in dem Sie tätig werden möchten.
Gleichzeitig erhalten Sie eine Mitteilung über die Weiterleitung Ihrer Daten von der Registerstelle. Die weitergegebenen Informationen werden in das Register der betreffenden EU/EWR-Mitgliedsstaaten eingetragen. Sie dürfen Ihre Auslandstätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, an dem die Registerstelle Sie über die Datenweitergabe benachrichtigt hat.
Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihre Daten bei der zuständigen Behörde im EU/EWR-Mitgliedstaat eingegangen sind und dass Sie Ihre Tätigkeit ggf. unter Beachtung bestimmter Rechtsvorschriften aufnehmen können.
Möchten Sie Ihre Tätigkeit im EU/EWR-Mitgliedstaaten erweitern oder geben Sie Ihre Tätigkeit in einzelnen EU/EWR-Mitgliedstaaten wieder auf, müssen Sie diese Änderungen mindestens einen Monat vorher der zuständigen IHK mitteilen.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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