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Erlaubnis zur Trichinenprobeentnahme bereits übermittelt?

F05006592 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Sofern die Erlaubnis bereits übermittelt wurde, muss diese kein zweites Mal eingereicht werden.

Handlungsgrundlage


  • Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV; Tierische Lebensmittel Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV § 4; Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates; Verordnung (EG) Nr. 853/2004; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission; Verordnung (EU) Nr. 2017/652 des europäischen Parlaments und des Rates; Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission; Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission; DVO (EU) Nr. 636/2014

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Haben Sie Ihre Erlaubnis zur Trichinenprobeentnahme bereits übermittelt?
Ausgabe: Erlaubnis zur Trichinenprobeentnahme bereits übermittelt?

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

select

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden