Hinweis Berufserfahrung Fahrschulleitung
F05006941• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 22 FahrlG
Formularangaben
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn der/die Bewerber*in mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem/der Inhaber*in einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer*in tätig war.
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn der/die Bewerber*in mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem/der Inhaber*in einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer*in tätig war.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden