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Hinweis sachkundige Person

F05007004 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 6 ChemVerbotsV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis zur sachkundigen Person

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der sie die in Anlage 2 Eintrag 1 ChemVerbotsV genannten Stoffe oder Gemische abgeben oder bereitstellen, volljährige, zuverlässige und nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV sachkundige Personen beschäftigen. Die Erlaubnis wird auf die Qualifikation der sachkundigen Personen beschränkt. Jeder Wechsel einer sachkundigen Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden