Hinweis sachkundige Person
F05007004• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 6 ChemVerbotsV
Formularangaben
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der sie die in Anlage 2 Eintrag 1 ChemVerbotsV genannten Stoffe oder Gemische abgeben oder bereitstellen, volljährige, zuverlässige und nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV sachkundige Personen beschäftigen. Die Erlaubnis wird auf die Qualifikation der sachkundigen Personen beschränkt.
Jeder Wechsel einer sachkundigen Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden