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Hinweis - Schuldnerverzeichnis

F05007058 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 22 FahrlG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Liegt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO gegen Sie vor?
Ausgabe: Angabe zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Hilfetext

Eingabe: Rechtsgrundlage: § 882 b Zivilprozessordnung (ZPO) https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882b.html

Feldart

label

Inhalt

Sie können über das Vollstreckungsportal der Länder prüfen, ob gegen Sie eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt. Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn die in Schuld stehende Person der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des/der antragstellenden Gläubiger*in zu führen, oder die in Schuld stehende Person der Gerichtsvollzugsperson nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des/der antragstellenden Gläubiger*in nachweist, ein Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren versagt worden ist, die bereits erteilte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren widerrufen worden ist.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden