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Herstellung

F05007511 Version 2.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 21 Waffengesetz

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Hinweis
Ausgabe: Handwerk

Hilfetext

Eingabe: Herstellung Die Umgangsart des Herstellens von Waffen ist in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8 zu § 1 Abs. 4 WaffG definiert. Darunter zählt neben der Herstellung unter anderem auch die Bearbeitung sowie die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und gleichgestellten Gegenständen.

Feldart

label

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden