Herstellung
F05007511• Version 2.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 21 Waffengesetz
Formularangaben
Eingabe: Herstellung
Die Umgangsart des Herstellens von Waffen ist in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8 zu § 1 Abs. 4 WaffG definiert. Darunter zählt neben der Herstellung unter anderem auch die Bearbeitung sowie die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und gleichgestellten Gegenständen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden