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Hinweis: Unselbstständige Zweigstelle

F05007590 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 21 Waffengesetz

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Hinweis
Ausgabe: Hinweis: Unselbstständige Zweigstelle

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Als unselbständige Zweigstelle wird eine feste Einrichtung bezeichnet, in der das Gewerbe ausgeübt wird. Beispiele: Auslieferungslager: Baubüros auf Großbaustellen, wenn von dort aus Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden. Ausnahmen: Baustellen fallen nicht darunter. Außerdem gilt diese Regel nur für das stehende Gewerbe, nicht für das Reise- oder Marktgewerbe.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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