Hinweis: Unselbstständige Zweigstelle
F05007590• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 21 Waffengesetz
Formularangaben
Als unselbständige Zweigstelle wird eine feste Einrichtung bezeichnet, in der das Gewerbe ausgeübt wird. Beispiele: Auslieferungslager: Baubüros auf Großbaustellen, wenn von dort aus Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden. Ausnahmen: Baustellen fallen nicht darunter. Außerdem gilt diese Regel nur für das stehende Gewerbe, nicht für das Reise- oder Marktgewerbe.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden