Fächerwahl für Ausbildung Berufskolleg
F05007689• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 5 (4) LZV NRW
Formularangaben
Eingabe: Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet in zwei Fächern der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung statt. Sie wird in einem Unterrichtsfach durchgeführt, sofern die Prüfung nach Satz 1 in Nordrhein-Westfalen in nur einem Unterrichtsfach abgelegt werden konnte. An die Stelle eines der beiden Fächer kann nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter das Fach einer Erweiterungsprüfung treten. Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden. Im Fall eines Studiums von zwei Unterrichtsfächern ist als eines der beiden Fächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie,Spanisch oder Wirtschaftslehre/Politik zu wählen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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