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Nachweis weitergehender Sprachkenntnisse

F05007723 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 11 (2) LZV NRW

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Nachweis weitergehender Sprachkenntnisse

Hilfetext

Eingabe: Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen in bestimmten Fächern auf weiter gehenden Sprachkenntnissen: - Katholische Religionslehre: Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums; sowie Grundkenntnisse in Griechisch und Hebräisch - Philosophie/Praktische Philosophie: Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums oder auf Kenntnissen in Griechisch (Graecum) - Latein: Latein und Griechisch (Latinum und Graecum) - Griechisch: Latein und Griechisch (Latinum und Graecum) - Evangelische Religionslehre: Griechischauf dem Niveau des Graecums, sowie Hebräisch auf dem Niveau des Hebraicums oder auf Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums - Geschichte: Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums - Islamische Religionslehre: Kenntnisse des Arabischen

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

file

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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