Nachweis weitergehender Sprachkenntnisse
F05007723• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 11 (2) LZV NRW
Formularangaben
Eingabe: Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen in bestimmten Fächern auf weiter gehenden Sprachkenntnissen:
- Katholische Religionslehre: Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums; sowie Grundkenntnisse in Griechisch und Hebräisch
- Philosophie/Praktische Philosophie: Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums oder auf Kenntnissen in Griechisch (Graecum)
- Latein: Latein und Griechisch (Latinum und Graecum)
- Griechisch: Latein und Griechisch (Latinum und Graecum)
- Evangelische Religionslehre: Griechischauf dem Niveau des Graecums, sowie Hebräisch auf dem Niveau des Hebraicums oder auf Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums
- Geschichte: Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums
- Islamische Religionslehre: Kenntnisse des Arabischen
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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