Verbotene Waren und Leistungen
F05008894• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §56a GewO
Formularangaben
Beachten Sie bitte, dass der Vertrieb von folgenden Waren und Leistungen verboten ist
Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO, Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen
Medizinprodukte im Sinne der Medizinprodukteverordnung
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
im Übrigen die nach § 56 GewO und aus Spezialgesetzen (z.B. Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Arzneimittelgesetz) verbotenen Tätigkeiten
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden