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4.2 Haltung von durch Vektoren übertragbaren Schadorganismen in einer Weise, die eine Verschleppung über den Vektor ausschließt (z. B. kontrollierte Maschengröße, Einschließung des Bodens)

F05009438 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Art. 60 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031; Art. 61 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

4.2 Haltung von durch Vektoren übertragbaren Schadorganismen in einer Weise, die eine Verschleppung über den Vektor ausschließt (z. B. kontrollierte Maschengröße, Einschließung des Bodens)

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

select

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


001 = Trifft zu 002 = Trifft nicht zu 003 = Nicht relevant

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden