4.2 Haltung von durch Vektoren übertragbaren Schadorganismen in einer Weise, die eine Verschleppung über den Vektor ausschließt (z. B. kontrollierte Maschengröße, Einschließung des Bodens)
F05009438• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Art. 60 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031; Art. 61 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031
Formularangaben
4.2 Haltung von durch Vektoren übertragbaren Schadorganismen in einer Weise, die eine Verschleppung über den Vektor ausschließt (z. B. kontrollierte Maschengröße, Einschließung des Bodens)
Technische Beschreibung
001 = Trifft zu 002 = Trifft nicht zu 003 = Nicht relevant
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden