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Tätigkeitenauswahl Betrieb

F05009628 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • Artikel 65, 66 & 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016; § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung - AGOZV)

Gültig ab

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Gültig bis

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Feldart

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Datentyp

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Präzisierung

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Technische Beschreibung


001 = Import von Pflanzenarten, -teilen, -erzeugnissen und anderen Gegenständen aus Nicht-EU-Staaten, 002 = Export von Pflanzenarten, -teilen, -erzeugnissen und anderen Gegenständen in Nicht-EU-Staaten, 003 = Verbringung von Pflanzen und Waren in der EU (Pflanzenpass), 004 = Bereitstellung von Informationen für Reisende und/oder Kunden von Postdienststellen, 005 = Erzeugung/Lagerung von Speise-/Wirtschaftskartoffeln, 006 = Erzeugung/Handel von Anbaumaterial nach § 3 AGOZV, 007 = Herstellung, Behandlung und/oder Reparatur nach ISPM 15

Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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