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Hinweis Antragstellende Person

F05009796 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 3, 4 HufBeschlG § 1 HufBeschlV § 3 HufBeschl-AnerkennV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antragstellende Person

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

Der Huf- und Klauenbeschlag darf in Deutschland nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden*innen ausgeübt werden. Das Antragsverfahren zur "staatlichen Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied*in" wird als Privatperson gestellt. Auf der folgenden Seite werden Ihre persönlichen Daten abgefragt.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden