Hinweis Antragstellende Person
F05009796• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 3, 4 HufBeschlG § 1 HufBeschlV § 3 HufBeschl-AnerkennV
Formularangaben
Der Huf- und Klauenbeschlag darf in Deutschland nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden*innen ausgeübt werden.
Das Antragsverfahren zur "staatlichen Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied*in" wird als Privatperson gestellt. Auf der folgenden Seite werden Ihre persönlichen Daten abgefragt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden