Verpflichtung (Sachverständige Gegenprobe)
F05009828• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- § 43 Abs. 1 Satz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB); § 1, § 2, § 3 Gegenproben-Verordnung
Formularangaben
Hiermit verpflichte ich mich, 1. zu einer unparteiischen Durchführung der Gegen- oder Zweitprobenuntersuchung, 2. zur Zurückweisung der Gegen- oder Zweitprobe bei Befangenheit, 3. bei der Vergabe von Unteraufträgen darauf zu achten, dass der/die Unterauftragnehmer*in in einem gemäß § 5 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung – GPV) akkreditierten Prüflabor in Untersuchungsgebieten tätig ist, auf die sich der Unterauftrag erstreckt und über die Fachkompetenz verfügt, die eine sachgerechte Durchführung der im Unterauftrag vergebenen Untersuchungstätigkeit erlaubt. (Unteraufträge in diesem Zusammenhang sind an Externe abgegebene Untersuchungen, deren Ergebnisse in den eigenen Prüfberichten übernommen werden), 4. die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Gegen- oder Zweitprobe zu übernehmen, 5. keine der in Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 zur Verordnung über die Z
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