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Hinweis

F05009852 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) § 63 Approbationsordnung für Tierärzte (TAppV) § 64 Approbationsordnung für Tierärzte (TAppV)

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Wenn Sie in Deutschland dauerhaft als Tierärztin oder Tierarzt tätig sein möchten, müssen Sie für diese Tätigkeit zugelassen (approbiert) sein. Die Approbation ist in dem Bundesland zu beantragen, in dem Sie Ihren Hochschulabschluss erworben haben. Hinweis: Dieser Antrag gilt nur für Abschlüsse, die innerhalb Deutschlands erworben wurden. Für Abschlüsse aus dem EU - Ausland oder Drittländern nutzen Sie bitte den Onlinedienst des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Durch Klicken auf das Wort "Onlinedienst" (im Feld "Inhalt") gelangt man auf folgende Homepage: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/profession?query=

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden