Hinweis
F05009852• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) § 63 Approbationsordnung für Tierärzte (TAppV) § 64 Approbationsordnung für Tierärzte (TAppV)
Formularangaben
Wenn Sie in Deutschland dauerhaft als Tierärztin oder Tierarzt tätig sein möchten, müssen Sie für diese Tätigkeit zugelassen (approbiert) sein. Die Approbation ist in dem Bundesland zu beantragen, in dem Sie Ihren Hochschulabschluss erworben haben.
Hinweis: Dieser Antrag gilt nur für Abschlüsse, die innerhalb Deutschlands erworben wurden. Für Abschlüsse aus dem EU - Ausland oder Drittländern nutzen Sie bitte den Onlinedienst des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Technische Beschreibung
Durch Klicken auf das Wort "Onlinedienst" (im Feld "Inhalt") gelangt man auf folgende Homepage: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/profession?query=
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden