Dauer polizeiliche Meldung in Deutschland
F05009860• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) § 63 Approbationsordnung für Tierärzte (TAppV) § 64 Approbationsordnung für Tierärzte (TAppV)
Formularangaben
Eingabe: Sind Sie länger als zwei Jahre in Deutschland polizeilich gemeldet?
Ausgabe: Sie sind länger als zwei Jahre in Deutschland polizeilich gemeldet:
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Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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